Finanzierung der medizinischen Intensivpflege / Heimbeatmung

  • SBG V (Behandlungspflege) wird von der Krankenkasse finanziert, wir beraten Sie gerne!
  • SGB XI (Grundpflege) wird durch die Pflegekasse (die Pflegekasse) finanziert. Hierunter fallen auch Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege, welche ambulant für bis zu 806,-€ in Anspruch genommen werden kann sowie zusätzliche Betreuungsleistungen.
  • Die gute Nachricht vorweg – Intensivpflege zu Hause oder in betreuten Wohngemeinschaften ist für Patientinnen und Patienten finanzierbar. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf, wir beraten Sie in einem persönlichen Gespräch und zeigen Ihnen die Möglichkeiten im Rahmen der deutschen Gesetzgebung.
  • Vollkostendeckend über Krankenkasse und Pflegekasse, wir beraten Sie über die Möglichkeiten im persönlichen Beratungsgespräch…
  • Pflege über Pflegekasse + evtl. private Finanzierung, Krankenkassenleistungen werden nach Verordnung durch den Hausarzt von der Krankenkasse übernommen, wir beraten Sie über die Möglichkeiten im persönlichen Beratungsgespräch…

Mehr Wissen zur Pflegefinanzierung

Rechtliche Situation und Kostenträger der häuslichen Intensivpflege: In Deutschland haben Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen einen Anspruch auf umfängliche Versorgung zu Hause. Dabei unterscheidet man zwischen Behandlungspflege und Grundpflege bzw. der hauswirtschaftlichen Versorgung. Weitere Versorgung, z.B. von Hilfsmitteln ist ebenso möglich.

  • Pflege Leistungen gemäß dem Sozialgesetzbuch V zur Behandlungspflege: Leistungen in der Behandlungspflege, darunter fallen: medizinisch notwendige Maßnahmen, überwachen der Beatmung, absaugen mit Tracheostoma beim Patienten. Leistungen dieser Art müssen durch den Hausarzt verschrieben werden, einer Kostenübernahme durch die Krankenkasse seht somit nichts im Wege.
  • Pflege Leistungen nach Sozialgesetzbuch XI zur Grundpfelge: Die Grundpflege umfasst: Körperpflege, Ernährung, Mobilität des Patienten. Diese Leistungen werden durch die Pflegeversicherungen abgedeckt, wir unterstützen Sie mit der richtigen Beantragung. Wichtig dabei die Unterscheidung zwischen Geld-, Sach- oder Kombinationsleistungen. Der MDK (Medizinische Dienst der Krankenkassen) stuft die Schwere in 5 Pflegestufen plus Härtefallregelung ein, je nach Bedarf einer erhöhten Grundpflege.